Hinterleger, die ihr Zeichen nicht nur für ihr Hauptprodukt beantragen wollen, sondern auch für dessen Teile oder Zubehör, müssen unter gewissen Umständen nicht jedes einzelne Zubehör oder jeden Teil einzeln aufzählen. Das IGE akzeptiert nämlich Teile und Zubehör, wenn diese als Teile bzw. Zubehör einer eindeutig klassierbaren Ware genannt werden, z.B. «Fahrräder und deren Teile und Zubehör» in Klasse 12, und wenn sie mit dieser Ware eine eindeutige Einheit bilden. D.h. die Teile müssen derart ausgearbeitet sein, dass sie üblicherweise nicht noch für einen anderen Zweck verwendet werden. Dies ist z.B. bei Velorahmen, Fahrradgabeln oder Velosätteln der Fall, nicht jedoch bei jeder erdenklichen Schraube. «Modezubehör» oder «Modeaccessoires» könnten hingegen nicht akzeptiert werden, weil Mode keine Ware ist, die eindeutig einer Klasse zugeteilt werden kann.
Ferner sind unter solchen Formulierungen immer nur Waren zu verstehen, die auch in die selbe Klasse fallen, wie das Hauptprodukt. So würden z.B. Batterien für Elektrofahrräder nicht unter «Fahrräder und deren Teile und Zubehör» fallen, obwohl diese in der Regel derart an die Fahrräder angepasst sind, dass sie nicht für andere Zwecke verwendet werden. Da aber Fahrzeugbatterien generell in Klasse 9 und nicht 12 klassiert werden, werden diese vom Begriff «Fahrräder und deren Teile» nicht abgedeckt und müssen separat beansprucht werden. Gleiches gilt für Zubehör. So würden z.B. in der Formulierung «Fahrräder und deren Zubehör, insbesondere Gepäckträger, Schutzbleche, Fahrradbekleidung und Helme» die Fahrradbekleidung und die Helme beanstandet werden, weil diese in Klasse 25 bzw. 9 fallen. Ebenso beanstandet werden Formulierungen wie «Parfüm, Seifen und Duschmittel sowie deren Teile und Zubehör» (Klasse 3), da in Klasse 3 kein Zubehör zu diesen Waren denkbar ist.