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Newsletter IGE | IPI

30. April 2019

 
 

Newsletter 2019/04 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die April-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 WDL-Tipp des Monats

02 Klassifikationshilfe des IGE und «Harmonised Data Base» des EUIPO

 
 
 

01 WDL-Tipp des Monats

 

Hinterleger, die ihr Zeichen nicht nur für ihr Hauptprodukt beantragen wollen, sondern auch für dessen Teile oder Zubehör, müssen unter gewissen Umständen nicht jedes einzelne Zubehör oder jeden Teil einzeln aufzählen. Das IGE akzeptiert nämlich Teile und Zubehör, wenn diese als Teile bzw. Zubehör einer eindeutig klassierbaren Ware genannt werden, z.B. «Fahrräder und deren Teile und Zubehör» in Klasse 12, und wenn sie mit dieser Ware eine eindeutige Einheit bilden. D.h. die Teile müssen derart ausgearbeitet sein, dass sie üblicherweise nicht noch für einen anderen Zweck verwendet werden. Dies ist z.B. bei Velorahmen, Fahrradgabeln oder Velosätteln der Fall, nicht jedoch bei jeder erdenklichen Schraube. «Modezubehör» oder «Modeaccessoires» könnten hingegen nicht akzeptiert werden, weil Mode keine Ware ist, die eindeutig einer Klasse zugeteilt werden kann.

Ferner sind unter solchen Formulierungen immer nur Waren zu verstehen, die auch in die selbe Klasse fallen, wie das Hauptprodukt. So würden z.B. Batterien für Elektrofahrräder nicht unter «Fahrräder und deren Teile und Zubehör» fallen, obwohl diese in der Regel derart an die Fahrräder angepasst sind, dass sie nicht für andere Zwecke verwendet werden. Da aber Fahrzeugbatterien generell in Klasse 9 und nicht 12 klassiert werden, werden diese vom Begriff «Fahrräder und deren Teile» nicht abgedeckt und müssen separat beansprucht werden. Gleiches gilt für Zubehör. So würden z.B. in der Formulierung «Fahrräder und deren Zubehör, insbesondere Gepäckträger, Schutzbleche, Fahrradbekleidung und Helme» die Fahrradbekleidung und die Helme beanstandet werden, weil diese in Klasse 25 bzw. 9 fallen. Ebenso beanstandet werden Formulierungen wie «Parfüm, Seifen und Duschmittel sowie deren Teile und Zubehör» (Klasse 3), da in Klasse 3 kein Zubehör zu diesen Waren denkbar ist.

 

02 Klassifikationshilfe des IGE und «Harmonised Data Base» des EUIPO

 

Sie haben sicherlich bereits festgestellt, dass Sie beim Anmelden einer Marke Zeit sparen, wenn Sie bei der Erstellung der Waren- und Dienstleistungsliste die Klassifikationshilfe benutzen. Wenn Sie ausschliesslich «grüne» Begriffe wählen, wird die Prüfung Ihres Gesuchs nämlich vorgezogen und Sie erhalten keine Beanstandung betreffend die Waren- und Dienstleistungsliste. Wir legen daher grossen Wert darauf, dass unsere Klassifikationshilfe nützliche Begriffe enthält (siehe dazu auch: Newsletter 2019/02). Die Harmonisierte Datenbank (HDB) des EUIPO, welche die von allen nationalen Ämtern für geistiges Eigentum der Europäischen Union akzeptierten Begriffe enthält, enthält auch für Schweizer Markenanmelder interessante Begriffe. Das EUIPO hat uns freundlicherweise die 500 am häufigsten verwendeten Begriffe der HDB zur Verfügung gestellt. Diese 500 Begriffe wurden mit dem Inhalt unserer Klassifikationshilfe abgeglichen und die noch nicht vorhandenen Begriffe konnten grösstenteils aufgenommen werden (Ausnahmen bildeten Begriffe, bei welchen Unstimmigkeiten bei den Übersetzungen bestanden). Unsere Klassifikationshilfe enthält somit weitere nützliche «grüne» Begriffe und wir freuen uns darauf, diese in Ihren zukünftigen Markenanmeldungen zu sehen!

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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