Das IGE wird immer wieder mit Gesuchen um Einschränkung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen konfrontiert, die unklar sind. Solche Einschränkungen (Teillöschungen) werden i.d.R. vorgenommen, um Schutzhindernisse (Art. 2 MSchG) zu überwinden oder um sich gegenüber anderen (verwechselbaren) Marken abzugrenzen. Bei der konkreten Ausformulierung der Einschränkung muss das Schutzobjekt (die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen) präzise bezeichnet werden (Art. 11 MSchV). Angaben, die keine inhärenten objektiven Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, gehören deshalb nicht in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (vgl. Teil 2, Ziff. 4.9 der Richtlinien des IGE in Markensachen). Auch wenn sich zwei Kontrahenten im Vorfeld bereits auf eine gewisse Einschränkung geeinigt haben, nimmt das IGE diese nicht ins Register auf, wenn dadurch das Schutzobjekt unklar wird.
Beispiele nicht zulässiger Einschränkungen:
- Einschränkungen nach rein marketingmässigen Gesichtspunkten, wie Absatzgebiet (z.B. „nur in der Westschweiz angeboten“) oder Preis (z.B. „alle Waren nur im Luxussegment“).
- Formulierungen, die auf die Gebrauchsabsicht des Produkts Bezug nehmen: Die Bezeichnung „alkoholische Getränke zur Konsumation an Festen“ ist unklar. Alkoholische Getränke unterscheiden sich nicht objektiv nach dem Ort oder Anlass ihrer Konsumation.
- Einschränkungen, die sich auf Unternehmen, deren Logos oder geschützte Marken beziehen: „Autoteile, nicht für Volkswagen“ oder „alle Waren ohne Logos oder Abzeichen des Sportclubs „YB“ sind keine präzisen Bezeichnungen.
- Formulierungen, welche die Einschränkung der Abnehmerkreise bezwecken, wie beispielsweise „Nähmaschinen für professionelle Näherinnen“ sind i.d.R. nicht zulässig. Die Abnehmerkreise können nur anhand von objektiven, waren- oder dienstleistungsinhärenten Eigenschaften eingeschränkt werden. Es ist unklar, wodurch sich eine Nähmaschine für „professionelle Näherin“ von einer solchen für die Hobbynäherin unterscheidet und es ist nicht durch objektive produkteinhärente Merkmale ausgeschlossen, dass die Waren nur von dieser Personengruppe verwendet werden.
- Die Einschränkung „nicht im Zusammenhang mit XY“ wird allgemein als zu vage betrachtet und ist nicht geeignet, einen thematischen Inhalt auszuschliessen. Sollen beispielsweise Bücher zu juristischen Themen ausgeschlossen werden, wäre eine Formulierung wie „Bücher nicht zum Thema Recht und Rechtsprechung“ geeignet.