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Newsletter IGE | IPI

29. November 2018

 
 

Newsletter 2018/11 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die November-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 WDL-Tipp des Monats

02

Madrider System: Beitritt von Malawi

 
 
 

01 WDL-Tipp des Monats

 

Das IGE wird immer wieder mit Gesuchen um Einschränkung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen konfrontiert, die unklar sind. Solche Einschränkungen (Teillöschungen) werden i.d.R. vorgenommen, um Schutzhindernisse (Art. 2 MSchG) zu überwinden oder um sich gegenüber anderen (verwechselbaren) Marken abzugrenzen. Bei der konkreten Ausformulierung der Einschränkung muss das Schutzobjekt (die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen) präzise bezeichnet werden (Art. 11 MSchV). Angaben, die keine inhärenten objektiven Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, gehören deshalb nicht in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (vgl. Teil 2, Ziff. 4.9 der Richtlinien des IGE in Markensachen). Auch wenn sich zwei Kontrahenten im Vorfeld bereits auf eine gewisse Einschränkung geeinigt haben, nimmt das IGE diese nicht ins Register auf, wenn dadurch das Schutzobjekt unklar wird.

 

Beispiele nicht zulässiger Einschränkungen:

 

  • Einschränkungen nach rein marketingmässigen Gesichtspunkten, wie Absatzgebiet (z.B. „nur in der Westschweiz angeboten“) oder Preis (z.B. „alle Waren nur im Luxussegment“). 
  • Formulierungen, die auf die Gebrauchsabsicht des Produkts Bezug nehmen: Die Bezeichnung „alkoholische Getränke zur Konsumation an Festen“ ist unklar. Alkoholische Getränke unterscheiden sich nicht objektiv nach dem Ort oder Anlass ihrer Konsumation.
  • Einschränkungen, die sich auf Unternehmen, deren Logos oder geschützte Marken beziehen: „Autoteile, nicht für Volkswagen“ oder „alle Waren ohne Logos oder Abzeichen des Sportclubs „YB“ sind keine präzisen Bezeichnungen.
  • Formulierungen, welche die Einschränkung der Abnehmerkreise bezwecken, wie beispielsweise „Nähmaschinen für professionelle Näherinnen“ sind i.d.R. nicht zulässig. Die Abnehmerkreise können nur anhand von objektiven, waren- oder dienstleistungsinhärenten Eigenschaften eingeschränkt werden. Es ist unklar, wodurch sich eine Nähmaschine für „professionelle Näherin“ von einer solchen für die Hobbynäherin unterscheidet und es ist nicht durch objektive produkteinhärente Merkmale ausgeschlossen, dass die Waren nur von dieser Personengruppe verwendet werden.
  • Die Einschränkung „nicht im Zusammenhang mit XY“ wird allgemein als zu vage betrachtet und ist nicht geeignet, einen thematischen Inhalt auszuschliessen. Sollen beispielsweise Bücher zu juristischen Themen ausgeschlossen werden, wäre eine Formulierung wie „Bücher nicht zum Thema Recht und Rechtsprechung“ geeignet.
 

02 Madrider System: Beitritt von Malawi

 

Malawi hat die Beitrittsurkunde zum Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken bei der OMPI hinterlegt. Das Madrider Protokoll sowie folgende Erklärung und Mitteilungen treten für Malawi am 25. Dezember 2018 in Kraft.

 

  • Die Erklärung, mit der die Zurückweisungsfrist auf 18 Monate verlängert und es ermöglicht wird, eine Zurückweisung aufgrund eines Widerspruchs nach Ablauf dieser Frist mitzuteilen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Madrider Protokolls);
  • die Mitteilung, dass Malawi eine Absichtserklärung zur Benutzung der Marke verlangt, wenn Malawi in einer internationalen Anmeldung oder einer nachträglichen Schutzausdehnung benannt wird;
  • die Mitteilung, dass die Eintragung von Lizenzen in das Internationale Register in Malawi keine Wirkung hat. Eine Lizenz für eine internationale Registrierung muss in das nationale Register des Malawischen Amtes eingetragen werden, um in diesem Land wirksam zu werden.

 

Für zusätzliche Informationen verweisen wir auf das Informationsblatt der OMPI Nr. 18/2018 (Englisch).

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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