Als Fortsetzung der im letzten Newsletter begonnen Serie widmet sich der zweite Beitrag den Aufzählungen in Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen.
Ist eine Aufzählung abschliessend, so beginnt diese mit «nämlich». In der Regel werden abschliessende Aufzählungen verwendet, um einen vorangestellten, zu vagen (und damit nicht klassierbaren) Begriff zu präzisieren, z.B. in Klasse 20 «Waren aus Kunststoff, nämlich Figuren, Kruzifixe, Kuchendekorationen». Achtung: in englischsprachigen Listen wird diese Möglichkeit der Präzisierung oft verwendet. Der/die präzise(n) Begriff(e) folgen in diesen Fällen dem Wort «namely». Dieses muss bei Übersetzungen zwingend mit «nämlich» und nicht mit «namentlich» übersetzt werden.
Wird Schutz für einen Oberbegriff beansprucht und soll dennoch darauf aufmerksam gemacht werden, welche Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, kann eine offene Aufzählung beginnend mit «insbesondere», «namentlich» oder «einschliesslich» verwendet werden. Dies bedingt jedoch, dass der vorgenannte Oberbegriff eindeutig klassierbar ist. Möglich ist z.B.:
Kl. 25: «Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen und Jacken».
Nicht möglich, weil der Oberbegriff zu vage für eine Klassierung ist, wäre hingegen:
Kl. 20: «Waren aus Kunststoff, insbesondere Figuren».
Ebenfalls nicht möglich sind Aufzählungen, die auf «etc.», «usw.» oder «und damit vergleichbare Waren» enden; solche Aufzählungen sind unpräzise und lassen keine genaue Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu.