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Newsletter IGE | IPI

30. April 2018

 
 

Newsletter 2018/04 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die April-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01 Änderung der Praxis des IGE bezüglich des zweiten Schriftenwechsels («Festhaltung»)

02  Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke: Erste materielle Entscheide

03 Weitere Informationen zur Elektronischen Schutzrechtsverwaltung (ESV) für Marken

04 OMPI, Madrider System: Formular «Contact Madrid» und Abschaffung der Kommunikation via Fax mit dem Internationalen Büro

 
 
 

01 Änderung der Praxis des IGE bezüglich des zweiten Schriftenwechsels («Festhaltung»)

 

Gemäss bisheriger Praxis führte das Institut beim Vorliegen von Zurückweisungsgründen im Rahmen der Markeneintragungsverfahren grundsätzlich nach der Beanstandung und vor Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung einen weiteren Schriftenwechsel («Festhaltung») durch. Ab sofort verzichtet das Institut grundsätzlich auf diesen zweiten Schriftenwechsel. Erfolgt auf ein Beanstandungsschreiben eine Stellungnahme des Hinterlegers bzw. dessen Vertreters, würdigt das Institut die darin vorgebrachten Argumente. Hält das Institut an seiner Zurückweisung fest, informiert es den Hinterleger oder dessen Vertreter mit kurzem Schreiben darüber und stellt in Aussicht, dass voraussichtlich ab einem Monat nach Versand dieses Kurzschreibens eine ausführliche beschwerdefähige Verfügung erlassen wird. Innert dieses Monats hat der Hinterleger oder dessen Vertreter letztmals Gelegenheit sich zu äussern (bspw. Vornahme einer Zeichenänderung, geografische Einschränkung der Waren und/oder Dienstleistungen oder Antrag auf Eintragung als durchgesetzte Marke mit Einreichung entsprechender Belege).

Mit dieser Massnahme soll die Dauer der Markeneintragungsverfahren verkürzt werden, was im Sinne der Rechtssicherheit ist.

Ausgenommen von dieser Praxisänderung sind Markeneintragungsgesuche:…

  • …bei denen ein anderer oder weiterer Zurückweisungsgrund (auch Zeichenverständnis) als im Beanstandungsschreiben genannt zur Anwendung kommen soll,
  • …wenn aufgrund des Inhalts des Beanstandungsschreibens nicht klar erkennbar war, weshalb das Zeichen zurückgewiesen werden soll,
  • …die für weitere Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen werden müssen, als im Beanstandungsschreiben geltend gemacht wurde oder
  • …wenn das Beanstandungsschreiben aus anderen Gründen mangelhaft war (z.B. ungenügende Beweismittel für den Nachweis der Üblichkeit).
 

02 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke: Erste materielle Entscheide

 

Seit dem 1. Januar 2017 steht vor dem IGE gegen nationale Marken und internationale Registrierungen mit Schutzwirkung für die Schweiz das Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs zur Verfügung. Es stellt eine rasche und kostengünstige Alternative zum Zivilprozess dar. Bis heute wurden 61 Löschungsanträge eingereicht. Das IGE erliess bis Ende März 2018 14 formelle Entscheide (eine Nichteintretens- und 13 Abschreibungsverfügungen) und hatte in zwei Fällen materiell zu entscheiden. Sämtliche materiellen Entscheide im Löschungsverfahren finden Sie ab sofort auf der Website des IGE. Auf der Einstiegsseite der Website finden Sie zudem das Portal für Fachleute ("Für IP Professionals"), die im Bereich des Geistigen Eigentums arbeiten, mit Direktzugängen (Quicklinks) zu allen notwendigen Hilfsmitteln, wie die Richtlinien in Markensachen, die Klassifikationshilfe usw.

 

03 Weitere Informationen zur Elektronischen Schutzrechtsverwaltung (ESV) für Marken

 

Seit fast 2 Monaten arbeitet die Markenabteilung mit der elektronischen Schutzrechtsverwaltung (ESV). Gestützt auf Hinweise von Hinterlegern und Vertretern möchten wir zusätzlich zu unserem Newsletter vom Februar/März über folgende Änderungen und vorgenommene Verbesserungen informieren:

Wegfall des der Schutztitelnummer vorangestellten Buchstabens «P» bei verlängerten Marken

Der bei verlängerten Marken der Schutztitelnummer vorangestellte Buchstabe «P» wird auf Registerauszügen und Korrespondenz des IGE nicht mehr verwendet. Jeder Schutztitel lässt sich aufgrund der sechsstelligen Markennummer eindeutig identifizieren und die Historie des Schutztitels einschliesslich der erfolgten Verlängerungen ergibt sich aus dem Registerauszug.

Antrag auf Eintragung mehrerer Übertragungen auf dem gleichen Schutztitel

Da für die Registerführung nur der aktuelle Inhaber relevant ist und eine rückwirkende Eintragung von vorher stattgefundenen Übertragungen ins Register nicht möglich ist, wird bei sogenannten Kettenübertragungen nur noch der aktuelle Inhaber eingetragen; alle vorangehenden Übertragungen oder anderweitigen Änderungen des Inhabers sind aus dem Aktenheft ersichtlich.

Gleichzeitige Beantragung der gleichen Änderung auf mehreren Schutztiteln (Massenänderungen)

Nach der Eintragung von sogenannten Massenänderungen erhalten Sie nicht mehr ein Bestätigungsschreiben mit der Auflistung sämtlicher geänderter Schutztitel, sondern für jeden Schutztitel eine separate Änderungsbestätigung.

Namens-/Firmenänderung

Solche Änderungen werden neu unter dem Kapitel «Adressänderung» publiziert und im Register eingetragen. Der Begriff «Adresse» umfasst sämtliche Angaben zur Identifikation des Inhabers oder Vertreters, also den Namen oder die Firma, die Strasse, den Ort und das Land.

Mitteilungsschreiben bei der Eintragung

Das zusammen mit der Eintragungsbescheinigung und dem Merkblatt verschickte Mitteilungsschreiben hat den Betreff «Änderungsbestätigung». Als «Änderung» ist hier der Wechsel vom Gesuch zur eingetragenen Marke, also die Eintragung, zu verstehen.

Adressat Zahlungserinnerung für Verlängerungsgebühren

Die Zahlungserinnerung für die Verlängerung wird in ESV 12 Monate vor Schutzablauf der Schutzfrist auf die Adresse der zu diesem Zeitpunkt im Register hinterlegten Versandadresse ausgestellt. Änderungen zwischen der Erstellung dieser Zahlungserinnerung und dem Versand des Erinnerungsschreibens können demzufolge nicht berücksichtigt werden. Auf Wunsch wird nach erfolgter Zahlung eine mehrwertsteuerkonforme Zahlungsbestätigung erstellt.

Bestätigung der erfolgten Belastung des Kontokorrents

Mit dem nächsten Release (voraussichtlich Ende Mai) wird bei Bezahlung einer Gebühr durch Belastung eines beim IGE bestehenden Kontokorrents dem Kontoinhaber wieder eine Bestätigung der erfolgten Belastung zugestellt.

Redaktionelle Anpassung von Schreiben

Ebenfalls auf den nächsten Release wird das Mitteilungsschreiben zur Hinterlegungsbescheinigung überarbeitet und auf Französisch und Italienisch die Begriffe «notification» und «notificazione» durch «communication» und «comunicazione» ersetzt.

 

04 OMPI, Madrider System: Formular «Contact Madrid» und Abschaffung der Kommunikation via Fax mit dem Internationalen Büro

 

Im Rahmen der Anpassung der Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Madrider Abkommens und des Protokolls über die internationale Registrierung von Marken hat die OMPI die Möglichkeit, mit dem internationalen Büro (IB) per Fax zu kommunizieren, abgeschafft.

Diese Änderung erfolgt im Bestreben des IB, die Qualität der Daten und der Informationen zu verbessern und Fehler und Verspätungen bei der Bearbeitung der Prozesse zu reduzieren, sowie aufgrund einer entsprechenden Modernisierung der verwendeten Technologie.

Das IB lädt die Benutzer des Madrider Systems ein, für sämtliche Fragen, Reklamationen und Mitteilungen künftig das elektronische Formular «Contact Madrid» (erhältlich auf Englisch) zu benutzen.

Die vorgenannten Änderungen sind am 1. April 2018 in Kraft getreten.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Mitteilung der OMPI.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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