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Newsletter IGE | IPI

30. Januar 2018

 
 

Newsletter 2018/01 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren
Es freut uns, Ihnen die Januar-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01  Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen bei Antrag auf teilweisen Widerruf oder Löschung einer Marke

02  Madrider System: Mitteilung gemäss der neuen Regel 23bis GAFO

03  Entwicklung der Markeneintragungsgesuche/Anzahl Löschungsanträge

 
 
 

01 Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen bei Antrag auf teilweisen Widerruf oder Löschung einer Marke

 

Richtet sich der Widerspruch oder der Löschungsantrag nur gegen einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die angefochtene Marke eingetragen ist, sind die entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen im Einzelnen genau zu bezeichnen (Art. 20 lit. d MSchV; Richtlinien des Instituts in Markensachen, Teil 6 Ziff. 2.2). Diese Auflistung derjenigen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung zu widerrufen bzw. zu löschen ist, hat in der Sprache, in der das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Register eingetragen ist, zu erfolgen. Das Rechtsbegehren ist dabei so zu formulieren, dass es bei Gutheissung des Antrags unverändert in das Dispositiv übernommen werden kann (Richtlinien, Teil 6 Ziff. 3.2). Wenn dieses zuerst übersetzt werden muss, ist der Anforderung auf präzise Formulierung des Rechtsbegehrens nicht genüge getan. Das Gleiche gilt auch betreffend die Begründung der Waren- und/oder Dienstleistungsgleichartigkeit: für den Vergleich sind die Waren und/oder Dienstleistungen in der Sprache zu berücksichtigen, in der sie im Register eingetragen sind.

Das Institut hat betreffend Gesuche um internationale Registrierung festgelegt, dass die Waren- und/oder Dienstleistungsliste in Französisch eingereicht werden muss (Art. 47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1)a) und 2) GAFO). In Analogie gilt dies auch für Anträge betreffend den Widerruf oder die Löschung von Waren und/oder Dienstleistungen: die zu widerrufenden bzw. zu löschenden Waren und/oder Dienstleistungen in Verfahren gegen internationale Registrierungen sind somit immer auf Französisch zu formulieren.

 

02 Madrider System: Mitteilung gemäss der neuen Regel 23bis GAFO

 

Bis zum 1. November 2017 war die offizielle Kontaktaufnahme des Instituts mit dem im Ausland domizilierten Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Schweiz benannt wird, bisweilen relativ lang und komplex, denn das Institut musste je nach betroffenem Land den Weg der internationalen Rechtshilfe einschlagen und seinen Entscheid mitunter im Bundesblatt veröffentlichen.

Mit der neuen Regel 23bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung (GAFO) kann die Schweiz künftig leicht Mitteilungen mit einem Inhaber im Ausland austauschen: Das Internationale Büro übernimmt die Weiterleitung der Mitteilung. Das Institut greift fortan in den folgenden Fällen auf das neue Verfahren zurück:

  • um den Inhaber einer Registrierung, deren Einschränkung in der Schweiz nicht annehmbar ist, aufzufordern, sich mit dem Institut in Verbindung zu setzen, bevor dieses eine Erklärung nach Regel 27 GAFO abgibt (Erklärung über die Unwirksamkeit der Einschränkung in der Schweiz);

  • um einen Entscheid im Widerspruchsverfahren zu eröffnen, wenn der Inhaber der angefochtenen internationalen Registrierung nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die vorläufige Schutzverweigerung geantwortet hat (diese Entscheide wurden bislang im Bundesblatt veröffentlicht);

  • um dem im Ausland domizilierten Inhaber einer internationalen Registrierung, deren Gebrauch in der Schweiz angefochten wird, die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen, und ihm, sofern weder ein Vertreter noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benannt wurde, den Entscheid im Löschungsverfahren zu eröffnen.

Diese auf Regel 23bis GAFO beruhende Möglichkeit ist neu: Weder das Institut noch das Internationale Büro haben Erfahrungswerte zur praktischen Machbarkeit. Wir haben dennoch beschlossen sie zu nutzen, weil sie einem im Ausland domizilierten Inhaber ermöglichen dürfte, leichter von einem ihn betreffenden Verfahren oder Entscheid Kenntnis zu erlangen. Bitte informieren Sie uns über Ihre Erfahrungen, die für uns wichtig sind, um unsere Verfahren bestmöglich anzupassen.

 

03 Entwicklung der Markeneintragungsgesuche/Anzahl Löschungsanträge

 

Markeneintragungsgesuche/Anzahl Löschungsanträge der 1. Hälfte des Geschäftsjahres 2017/18

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Iris Weber

Markenabteilung

 
 
 
 

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