Richtet sich der Widerspruch oder der Löschungsantrag nur gegen einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die angefochtene Marke eingetragen ist, sind die entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen im Einzelnen genau zu bezeichnen (Art. 20 lit. d MSchV; Richtlinien des Instituts in Markensachen, Teil 6 Ziff. 2.2). Diese Auflistung derjenigen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung zu widerrufen bzw. zu löschen ist, hat in der Sprache, in der das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Register eingetragen ist, zu erfolgen. Das Rechtsbegehren ist dabei so zu formulieren, dass es bei Gutheissung des Antrags unverändert in das Dispositiv übernommen werden kann (Richtlinien, Teil 6 Ziff. 3.2). Wenn dieses zuerst übersetzt werden muss, ist der Anforderung auf präzise Formulierung des Rechtsbegehrens nicht genüge getan. Das Gleiche gilt auch betreffend die Begründung der Waren- und/oder Dienstleistungsgleichartigkeit: für den Vergleich sind die Waren und/oder Dienstleistungen in der Sprache zu berücksichtigen, in der sie im Register eingetragen sind.
Das Institut hat betreffend Gesuche um internationale Registrierung festgelegt, dass die Waren- und/oder Dienstleistungsliste in Französisch eingereicht werden muss (Art. 47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1)a) und 2) GAFO). In Analogie gilt dies auch für Anträge betreffend den Widerruf oder die Löschung von Waren und/oder Dienstleistungen: die zu widerrufenden bzw. zu löschenden Waren und/oder Dienstleistungen in Verfahren gegen internationale Registrierungen sind somit immer auf Französisch zu formulieren.