Die Versammlung der Madrider Union hat in den Jahren 2015 und 2016 einige Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung beschlossen. Diese Änderungen betreffen die folgenden Regeln:
Regel 3: Transparenz im Falle einer Bestellung und/oder Löschung eines Vertreters
Die benannten Ämter werden bei einer allfälligen Bestellung oder Löschung eines Vertreters zukünftig informiert werden. Überdies werden die entsprechenden Informationen in der Gazette publiziert.
Regel 9: Beschreibung der Marke
Zukünftig steht dem Hinterleger insbesondere die Möglichkeit offen, beim internationalen Gesuch eine Beschreibung der Marke anzugeben, selbst wenn die Basiseintragung keine solche beinhaltet.
Regel 18ter4: Neue Möglichkeit einer nachträglichen Schutzverweigerung bei bereits erfolgter Schutzgewährung
Bei Vorliegen eines neuen Entscheids eines Amtes oder einer anderen Behörde, ist es Ämtern neu möglich, eine teilweise oder vollumfängliche Schutzverweigerung gemäss Regel 18ter4 zu erlassen, selbst wenn zuvor bereits eine Schutzgewährung ergangen ist.
Mit einer solchen Erklärung („déclaration“) wird es dem Institut u.a. möglich sein, der OMPI die Löschung infolge Nichtgebrauch einer internationalen Registrierung, welche vorgängig gestützt auf absolute und relative Ausschlussgründe bereits akzeptiert worden ist, mitzuteilen.
Regel 22: Transparente Informationen und konsequente Löschungen
Hat ein Amt die OMPI über ein Verfahren, welches die Löschung einer Basiseintragung zufolge haben könnte und welches vor Ablauf der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist begonnen hat, informiert, muss es die OMPI auch über den Ausgang dieses Verfahrens informieren, selbst wenn die Basiseintragung schliesslich doch nicht gelöscht worden ist.
Informiert ein Amt die OMPI über die (teilweise oder vollumfängliche) Löschung einer Basiseintragung innerhalb der Abhängigkeitsfrist, muss die OMPI alle darauf gestützten internationalen Registrierungen löschen (selbst solche, welche aus einer teilweisen Änderung des Inhabers resultieren).
Regel 23bis: Möglichkeit der Zustellung einer Information an den Inhaber über das Internationale Büro
Muss ein benanntes Amt mit einem im Ausland ansässigen Inhaber kommunizieren, kann dies im Rahmen einer Kommunikation gemäss Regel 23bis erfolgen. Diese Bestimmung soll bei Bedarf die Kontaktaufnahme eines Amtes mit dem Inhaber erleichtern.
Regel 25: Namens- und Adressänderung eines Vertreters
Namens- und Adressänderungen eines Vertreters können zukünftig im internationalen Register eingetragen werden.
Regel 27: Teilweise Änderung des Inhabers
Die Änderung betrifft lediglich die Wiederaufnahme von Informationen bezüglich des genauen Verfahrens im Falle einer teilweisen Änderung des Inhabers in die Gemeinsame Ausführungsordnung. Es handelt sich dabei um keine Praxisänderung. Die Verwaltungsvorschriften werden entsprechend abgeändert.
Regel 32: Publikation in der Gazette
Die Regel 32 betreffend die Publikation in der Gazette wird entsprechend den erwähnten Änderungen angepasst.
Für nähere Informationen hinsichtlich der erwähnten Änderungen verweisen wir auf folgende Dokumente der OMPI: assemblée 2015, assemblée 2016.