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Newsletter IGE | IPI

31. Oktober 2016

 
 
 

Newsletter 2016/09-10 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die September/Oktober-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01    Praxis des Instituts betreffend geografische Kürzel

 
 
 
 

01 Praxis des Instituts betreffend geografische Kürzel

Bei der Prüfung der Frage, ob Kantons- und Länderkürzel geografische Herkunftsangaben darstellen, kommen die in Teil 4 Ziff. 8 der Richtlinien des Instituts in Markensachen angeführten allgemeinen Grundsätze zur Anwendung.

Werden Zeichen der genannten Art zusammen mit weiteren Elementen verwendet, kann jedoch angesichts ihrer Kürze vielfach fraglich sein, ob sie überhaupt in ihrer geografischen Bedeutung erkannt werden. Deshalb hat das Institut eine Praxisänderung vorgenommen. Bis anhin wurde nur dann davon ausgegangen, ein bekanntes geografisches Kürzel werde nicht als solches wahrgenommen, wenn es im Gesamteindruck des Zeichens in einem grösseren Ganzen „unterging“ oder wenn eine andere Bedeutung klar im Vordergrund stand. Neu wird in all jenen Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darauf abgestellt, ob die weiteren Zeichenbestandteile die Lesart als Kantons- oder Länderkürzel nahe legen.

Diese Praxislockerung greift grundsätzlich für die Schweizer Kantonskürzel sowie für die DIN EN ISO 3166-1 Länderkürzel (Zwei- und Dreibuchstabencodes).

Zwei Schranken sind zu beachten. Zum einen greift die Praxislockerung nicht, wenn sehr bekannte Kürzel in Frage stehen, die im alltäglichen Gebrauch stehen, wie insbesondere CH, USA, US, GB, EU bzw. UE sowie NY; zum andern ist dies bei einem besonderen Ruf des Ortes für die betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen der Fall. Somit wird in diesen beiden Konstellationen wie bis anhin bei beliebigen weiteren Zeichenbestandteilen vom Sinngehalt als geografisches Kürzel ausgegangen (vorbehalten wie angeführt die Fälle des Untergehens in einem grösseren Ganzen und einer vorrangigen anderen Bedeutung).


Beispiele:

 

für Kl. 16, 35, 41: SH und TG werden trotz der weiteren Zeichenelemente separat wahrgenommen, und im Gesamteindruck dominiert keine nicht-geografische Bedeutung; sie werden als Kantonskürzel erkannt/verstanden, weil die Kombination „geografischer Name/Herkunftsangabe plus ‚Messe‘“ üblich ist (bestätigt durch BVGer B-4699/2014 und B-4710/2014).

 

CHR. PETERSEN BL-4
für Kl. 30: BL wird als separates Zeichenelement erkannt, und im Gesamteindruck dominiert keine nicht-geografische Bedeutung; da aber die weiteren Zeichenelemente die Lesart als Kürzel des Kantons Basel-Landschaft nicht nahe legen, wird nicht von der Bedeutung als Kantonskürzel ausgegangen

GE*CRASH
für Kl. 14 Uhren: GE wird trotz der weiteren Zeichenelemente separat wahrgenommen, und im Gesamteindruck dominiert keine nicht-geografische Bedeutung; zwar ist die Kombination „geografischer Name/Herkunftsangabe plus ‚CRASH‘“ unüblich und legt die Lesart als Kürzel des Kantons Genf nicht nahe, da aber Genf einen besonderen Ruf für Uhren geniesst, wird von der Bedeutung als Kantonskürzel ausgegangen

Soweit geografische Kürzel in Alleinstellung verwendet werden, erfolgt ihre Beurteilung gemäss den für die ausgeschriebenen geografischen Namen geltenden Regeln. Dies bedeutet namentlich, dass auch unbekannte Kürzel aufgrund eines (zukünftigen) Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen werden können.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung