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Newsletter IGE | IPI

24. August 2016

 
 
 

Newsletter 2016/07-08 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Juli/August-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.

 

01    Indirekte Herkunftsangaben: Praxisänderung
02    Zusätzliche Leitentscheide in der elektronischen Prüfungshilfe

 
 
 
 

01 Indirekte Herkunftsangaben: Praxisänderung

Auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B-5024/2013 – STRELA und B-1785/2014 – HYDE PARK) hat das Institut seine Praxis betreffend indirekte Herkunftsangaben (Zurückweisung gestützt auf Art. 2 lit. c MSchG aufgrund Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft) gelockert.

Neu werden nur noch solche geografische Namen oder Abbildungen als indirekte Herkunftsangaben qualifiziert, die ein Wahrzeichen für ein bestimmtes Gebiet bezeichnen. Entsprechend ist der Text der Richtlinien in Teil 5, Ziff. 8.3.2 im Rahmen der laufenden Revision wie folgt geändert und in die externe Vernehmlassung geschickt worden:

 

8.3.2 Indirekte Herkunftsangaben
Indirekte Herkunftsangaben sind Zeichen, die eine Herkunftserwartung wecken, ohne den Herkunftsort der Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu nennen (vgl. BVGer B-6503/2014, E. 3.3 – LUXOR). Sie weisen nicht ausdrücklich, sondern insbesondere mit sprachlichen oder bildlichen Symbolen (vgl. betr. nationale Symbole auch Art. 7 i.V.m. Art. 11 WSchG) auf ein bestimmtes geografisches Gebiet hin. Darunter fallen beispielsweise bekannte Namen und Abbildungen von Bergen, Seen, Flüssen, Strassen, Plätzen, Bauwerken oder Monumenten, sofern diese nationale oder regionale Wahrzeichen darstellen. Indirekte Herkunftsangaben können im Weiteren Namen und bekannte Abbildungen berühmter historischer bzw. allegorischer Persönlichkeiten sein, wie z.B. „Wilhelm Tell“ oder „Uncle Sam“(RKGE in sic! 1999, 644, E. 3 – UNCLE SAM).



Ein Wahrzeichen in diesem Sinne liegt vor, wenn die geografische Bezeichnung gedanklich hinreichend eng mit einem geografischen Gebiet verknüpft ist. Dies bedeutet im Einzelnen was folgt: Grundsätzlich nimmt das Institut Wahrzeichencharakter an, wenn sich nachweisen lässt, dass die fragliche Bezeichnung üblicherweise als Hinweis auf bzw. Erkennungszeichen für das in Frage stehende Gebiet verwendet wird. Der Nachweis, dass die Bezeichnung bereits als Herkunftsangabe – also zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen – verwendet wird, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Im Einzelfall wird Wahrzeichencharakter auch ohne die genannten Voraussetzungen bejaht werden können, sofern sich eine sehr hohe Bekanntheit des bezeichneten geografischen Objekts nachweisen lässt.

 

 

 

02 Zusätzliche Leitentscheide in der elektronischen Prüfungshilfe

Im Juni wurde die elektronische Prüfungshilfe mit 25 zusätzlichen Leitentscheiden erweitert. Nunmehr enthält sie 393 ausgewählte Entscheide des Instituts zu Markeneintragungsgesuchen sowie 80 Widerspruchsentscheide mit erläuternden Bemerkungen. Weiter findet man in dieser Datenbank über 8‘000 geografische Bezeichnungen, die in der Schweiz durch einen Staatsvertrag geschützt sind sowie alle seit 2008 erlassenen materiellen Widerspruchsentscheide des Instituts. Die elektronische Prüfungshilfe dient der Transparenz der Praxis des Instituts und hilft den Nutzern bei der Vorhersehbarkeit der Entscheide, insbesondere mit der Suche nach bestimmten Themen.
Das Institut steht für Fragen zur Verfügung und nimmt Rückmeldungen oder Anregungen zur elektronischen Prüfungshilfe gerne entgegen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung