01 Indirekte Herkunftsangaben: Praxisänderung
Auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B-5024/2013 – STRELA und B-1785/2014 – HYDE PARK) hat das Institut seine Praxis betreffend indirekte Herkunftsangaben (Zurückweisung gestützt auf Art. 2 lit. c MSchG aufgrund Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft) gelockert.
Neu werden nur noch solche geografische Namen oder Abbildungen als indirekte Herkunftsangaben qualifiziert, die ein Wahrzeichen für ein bestimmtes Gebiet bezeichnen. Entsprechend ist der Text der Richtlinien in Teil 5, Ziff. 8.3.2 im Rahmen der laufenden Revision wie folgt geändert und in die externe Vernehmlassung geschickt worden:
| 8.3.2 Indirekte Herkunftsangaben | | Indirekte Herkunftsangaben sind Zeichen, die eine Herkunftserwartung wecken, ohne den Herkunftsort der Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu nennen (vgl. BVGer B-6503/2014, E. 3.3 – LUXOR). Sie weisen nicht ausdrücklich, sondern insbesondere mit sprachlichen oder bildlichen Symbolen (vgl. betr. nationale Symbole auch Art. 7 i.V.m. Art. 11 WSchG) auf ein bestimmtes geografisches Gebiet hin. Darunter fallen beispielsweise bekannte Namen und Abbildungen von Bergen, Seen, Flüssen, Strassen, Plätzen, Bauwerken oder Monumenten, sofern diese nationale oder regionale Wahrzeichen darstellen. Indirekte Herkunftsangaben können im Weiteren Namen und bekannte Abbildungen berühmter historischer bzw. allegorischer Persönlichkeiten sein, wie z.B. „Wilhelm Tell“ oder „Uncle Sam“(RKGE in sic! 1999, 644, E. 3 – UNCLE SAM). |
Ein Wahrzeichen in diesem Sinne liegt vor, wenn die geografische Bezeichnung gedanklich hinreichend eng mit einem geografischen Gebiet verknüpft ist. Dies bedeutet im Einzelnen was folgt: Grundsätzlich nimmt das Institut Wahrzeichencharakter an, wenn sich nachweisen lässt, dass die fragliche Bezeichnung üblicherweise als Hinweis auf bzw. Erkennungszeichen für das in Frage stehende Gebiet verwendet wird. Der Nachweis, dass die Bezeichnung bereits als Herkunftsangabe – also zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen – verwendet wird, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Im Einzelfall wird Wahrzeichencharakter auch ohne die genannten Voraussetzungen bejaht werden können, sofern sich eine sehr hohe Bekanntheit des bezeichneten geografischen Objekts nachweisen lässt.
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