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Newsletter 2016/06 Marken
Sehr geehrte Damen und Herren
Es freut uns, Ihnen die Juni-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung senden zu dürfen.
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01 Treffen des Expertenausschusses der Nizza-Union im April 2016 in Genf (CE26) 02 Änderung der IGE-Gebührenordnung und der AGB für Kontokorrente auf den 1.7.2016 03 Kundendienst der Markenabteilung
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01 Treffen des Expertenausschusses der Nizza-Union im April 2016 in Genf (CE26)
Jährlich tritt der Expertenausschuss der Nizza-Union zusammen, um über eine Vielzahl von Änderungen, Neuaufnahmen, Umklassierungen oder Löschungen von Begriffen der Nizza-Klassifikation zu entscheiden.
Besonders zu erwähnen sind dieses Jahr die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung und Aktualisierung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften und der erläuternden Anmerkungen.
Anlässlich der letztjährigen Session wurde der Antrag des EUIPO gutgeheissen, gewisse Oberbegriffe der Klassenüberschriften, die als zu vage erachtet wurden, zu löschen. Siehe Newsletter Marken 2015/12. Die Löschung der zu vagen Begriffe war an sich ein guter Vorschlag. Aufgrund der Löschung dieser Oberbegriffe aus den Klassenüberschriften wurde aber die Aufnahme dieser Begriffe sowie weiterer Beispiele in die erläuternden Anmerkungen notwendig. Diese Arbeit wurde im Verlauf des vergangenen Jahres nachgeholt, und es wurden dem Expertenausschuss entsprechende Anträge unterbreitet. Den Anträgen wurde zugestimmt.
Das Projekt wird fortgeführt und sämtliche Klassenüberschriften und erläuternden Anmerkungen werden sukzessive überprüft und überarbeitet. Das Institut ist intensiv an diesen Arbeiten beteiligt.
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02 Änderung der IGE-Gebührenordnung und der AGB für Kontokorrente auf den 1.7.2016
Als Folge der Änderung der IGE-Gebührenordnung auf den 1. Juli 2016 (vgl. Newsletter Marken 2016/03) hat das Institut auf den gleichen Zeitpunkt hin auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kontokorrente angepasst. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Neufassung von Art. 6a IGE-GebO und die Aufhebung von Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO sowie die damit im Zusammenhang stehende Änderung von Ziff. 14 der AGB: Damit wir Ihren Belastungsauftrag als gültige Zahlung ansehen können, muss Ihr Konto im Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch zu jedem späteren Zeitpunkt genügend gedeckt sein. Bei ungenügender Deckung wird der Belastungsauftrag nicht ausgeführt und die Zahlung ist nicht gültig erfolgt (das Institut unternimmt keinen zweiten Belastungsversuch). Es kann insbesondere im Widerspruchsverfahren weitreichende Konsequenzen haben, wenn am Tag des Belastungsversuchs durch das IGE eine ungenügende Deckung auf dem Kontokorrent vorhanden ist. Auch wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Belastungsermächtigung genügend Deckung vorhanden war, kann inskünftig keine Nachfrist zur nachträglichen Einzahlung auf dem Kontokorrent mehr gewährt werden. Ein erfolgloser Belastungsversuch hat keinen Einfluss auf eine noch laufende Zahlungsfrist. Diese wird dadurch weder abgekürzt noch verlängert.
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03 Kundendienst der Markenabteilung
Wir möchten Ihnen unseren Kundendienst in Erinnerung rufen, der Ihre Anregungen, Fragen oder Beschwerden jederzeit gerne entgegennimmt. Ihr Feedback dient ganz besonders auch dazu, unsere Servicequalität kontinuierlich zu verbessern. Hier die Kontaktinformationen:
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Mit freundlichen Grüssen
Iris Weber
Markenabteilung
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