Das Institut ändert im Widerspruchsverfahren seine bisherige Praxis, gemäss welcher in der Klasse 5 pharmazeutische Präparate resp. Medikamente einerseits und Nahrungsergänzungsmittel resp. diätetische Lebensmittel (für medizinische Zwecke oder als Nahrungsergänzungsmittel) andererseits gleichartig sind. Diese Praxis beruhte auf der Rechtsprechung der Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE), wonach diätetische Erzeugnisse mit Medikamenten gleichartig seien, weil sie ebenfalls medizinischen Zwecken dienten und allenfalls an Stelle eines Arzneimittels oder als Ergänzung dazu eingenommen würden (vgl. RKGE MA-WI 43/04 in sic! 2005, 655, E. 7 - Leponex / Felonex). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stellte demgegenüber in zwei neuen und kurz aufeinander ergangenen Entscheiden fest, dass keine Gleichartigkeit bestehe. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Nahrungsergänzungsmittel im Gegensatz zu Pharmazeutika unter die Lebensmittelgesetzgebung fielen und einem anderen Zweck dienten. Zudem seien die Herstellungsstätten unterschiedlich, da einem branchentypischen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln nicht auch pharmazeutische Produkte als logisches Sortiment zugerechnet werden könnten (BVGer B-5119/2014, E. 5.3 - VISUDYNE / VIVADINE und B-1084/2015, E. 4.3 - Drospira / PROSPIRE). Das Institut ändert seine Praxis per sofort und wendet die geänderte Praxis auf sämtliche hängigen Fälle an.