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Newsletter IGE | IPI

28. Januar 2016

 
 
 

Newsletter 2016/01 Marken

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Es freut uns, Ihnen die Januar-Ausgabe des Newsletters der Markenabteilung vorlegen zu dürfen.

 

01    Praxis des Instituts betreffend Prioritätsbelege
02    Madrider System: Änderung der Regeln 5 und 36 der Gemeinsamen Ausführungsordnung
03    Weiterbildungen im IGE

 
 
 
 

01 Praxis des Instituts betreffend Prioritätsbelege

 

Zum Nachweis der Priorität muss nicht zwingend ein als Prioritätsbeleg (oder ähnlich) bezeichnetes Dokument des ausländischen Markenamts eingereicht werden. Aus den eingereichten Dokumenten müssen aber der Hinterleger, das Zeichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die Tatsache, dass vom entsprechenden Amt ein Hinterlegungsdatum vergeben wurde, ersichtlich sein. Automatisch versandte Anmeldebestätigungen sind keine rechtsgenüglichen Belege zum Nachweis der Priorität, da in solchen Fällen noch keine formelle Eintretensprüfung erfolgte und somit auch noch kein Hinterlegungsdatum vergeben wurde. Selbstredend können auch Dokumente, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass vom entsprechenden Amt noch kein Hinterlegungsdatum vergeben wurde, nicht als Prioritätsbeleg akzeptiert werden.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Markenschutzgesetzes und der neuen Markenschutzverordnung ab dem 1. Januar 2017 wird das IGE die Einreichung von Prioritätsbelegen nur noch im Falle von Unklarheiten verlangen.

 

 

 

02 Madrider System: Änderung der Regeln 5 und 36 der Gemeinsamen Ausführungsordnung

 

Im Oktober 2015 verabschiedete die Versammlung der Madrider Union auf Empfehlung der Arbeitsgruppe zur rechtlichen Entwicklung des Madrider Systems vom Oktober 2014 hin die Änderung zweier Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung per 1. April 2016. Ab diesem Datum wird eine aufgrund eines Ausfalls des elektronischen Kommunikationssystems mit dem internationalen Büro verpasste Frist unter gewissen Voraussetzungen (die beteiligte Partei muss insbesondere beweisen können, dass die Frist aufgrund aussergewöhnlicher und ausserhalb ihrer Kontrolle liegender Umstände versäumt wurde, und die Kommunikation muss bis spätestens fünf Tage nach Wiederaufnahme des elektronischen Kommunikationssystems erfolgt sein) wiederhergestellt werden können. Die neue Fassung der Regel 5 ist auf der Webseite der OMPI in Französisch und Englisch zugänglich und wird nächstens auf der Webseite des Bundes in Deutsch und Italienisch zur Verfügung stehen.

Die Regel 36 wird per 1. April 2016 ebenfalls geändert: Anträge auf Eintragung einer Änderung der Korrespondenzadresse, der E-Mail Adresse oder eines weiteren Kommunikationsmittels mit dem Hinterleger oder dem Inhaber werden nicht mehr gebührenpflichtig sein. Die obenerwähnten Links ermöglichen auch den Zugriff zu den entsprechenden Texten dieser Änderung.

Die Änderungen der Regeln 9 und 24, welche von der erwähnten Versammlung ebenfalls verabschiedet wurden, werden erst 2017 in Kraft treten, weil eine vorgängige Anpassung der Informatiksysteme des internationalen Büros notwendig ist. Diese Änderungen werden zu gegebener Zeit Gegenstand einer separaten Mitteilung sein.

 

03 Weiterbildungen im IGE

 

15.03.2016:

Marken/Firmen/Domains - eine Einführung

Das Markenrecht - eine Vertiefung.

05.04.2016:

Von der Idee zur Marke

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Iris Weber

Markenabteilung