02 Madrider System: Änderung der Regeln 5 und 36 der Gemeinsamen Ausführungsordnung
Im Oktober 2015 verabschiedete die Versammlung der Madrider Union auf Empfehlung der Arbeitsgruppe zur rechtlichen Entwicklung des Madrider Systems vom Oktober 2014 hin die Änderung zweier Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung per 1. April 2016. Ab diesem Datum wird eine aufgrund eines Ausfalls des elektronischen Kommunikationssystems mit dem internationalen Büro verpasste Frist unter gewissen Voraussetzungen (die beteiligte Partei muss insbesondere beweisen können, dass die Frist aufgrund aussergewöhnlicher und ausserhalb ihrer Kontrolle liegender Umstände versäumt wurde, und die Kommunikation muss bis spätestens fünf Tage nach Wiederaufnahme des elektronischen Kommunikationssystems erfolgt sein) wiederhergestellt werden können. Die neue Fassung der Regel 5 ist auf der Webseite der OMPI in Französisch und Englisch zugänglich und wird nächstens auf der Webseite des Bundes in Deutsch und Italienisch zur Verfügung stehen.
Die Regel 36 wird per 1. April 2016 ebenfalls geändert: Anträge auf Eintragung einer Änderung der Korrespondenzadresse, der E-Mail Adresse oder eines weiteren Kommunikationsmittels mit dem Hinterleger oder dem Inhaber werden nicht mehr gebührenpflichtig sein. Die obenerwähnten Links ermöglichen auch den Zugriff zu den entsprechenden Texten dieser Änderung.
Die Änderungen der Regeln 9 und 24, welche von der erwähnten Versammlung ebenfalls verabschiedet wurden, werden erst 2017 in Kraft treten, weil eine vorgängige Anpassung der Informatiksysteme des internationalen Büros notwendig ist. Diese Änderungen werden zu gegebener Zeit Gegenstand einer separaten Mitteilung sein.
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