Die Änderungen der Ausführungsordnung zum Madrider Protokoll zum Abkommen über die internationale Registrierung von Marken treten am 1. Februar 2021 in Kraft.
Diese Änderungen, die anlässlich der 53. und 54. Sitzung der Versammlung der Madrider Union angenommen wurden, betreffen die Regeln 3, 9, 21, 25 und 36 der Ausführungsordnung.
Die Änderungen der Regeln 3, 9, 25 und 36 erfordern die Angabe der E-Mail-Adresse von Anmeldern (in der internationalen Anmeldung), neuen Inhabern (in einem Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft) und Vertretern (welche in der internationalen Anmeldung, in einem Antrag auf Eintragung oder in einer separaten Mitteilung ernannt werden). Diese neuen Anforderungen gelten für internationale Anmeldungen, Anträge auf Eintragung neuer Inhaber und die Ernennung von Vertretern, die ab dem 1. Februar 2021 erfolgen.
Mit den Änderungen an Regel 21 der Ausführungsordnung sollen die Grundsätze für die Ersetzung einer nationalen oder regionalen Registrierung durch eine internationale Registrierung gemäss Artikel 4bis Absatz 1 des Madrider Protokolls klargestellt werden.
Eine Zusammenfassung all dieser Änderungen ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO verfügbar.