Das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen vom 21. Juni 2013 (WSchG, SR 232.21) schützt gemäss Art. 9 WSchG die in Art. 6 WSchG angeführten amtlichen Bezeichnungen. Grundsätzlich entspricht die amtliche Bezeichnung dem vollständigen Namen der betreffenden Behörde. Gleichwohl können Kurzbezeichnungen und Kürzel von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls amtliche Bezeichnungen darstellen (vgl. Richtlinien des Instituts in Markensachen, Bern 2019, Teil 5, Ziff. 9.2.4).
Etwas mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des WSchG und der entsprechenden Revision der Richtlinien hat das Institut festgestellt, dass die Umsetzung der Schutzbestimmungen des WSchG bei der Markeneintragung zu Fragen und Unsicherheiten führt, insbesondere bezüglich der Tragweite des Schutzes der Abkürzungen von Behörden. Es präzisiert hiermit seine Praxis.
Das Institut stellt fest, dass die bekannten Kürzel und Kurzbezeichnungen der Bundesbehörden (dies gilt insbesondere für die eidgenössischen Departemente, vgl. BBl 2009 8626) sowie überkantonal bekannte Kürzel und Kurzbezeichnungen kantonaler Behörden oder Organisationseinheiten (z.B. die Abkürzungen gewisser kantonaler Spitäler oder Universitäten) amtliche Bezeichnungen im Sinne von Art. 6 lit. g WSchG darstellen. Wenn es nicht durch die betreffende Behörde oder Organisationseinheit, sondern durch Dritte hinterlegt wird, ist ein ausschliesslich aus einer solchen amtlichen Bezeichnung bestehendes Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es beansprucht wird (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 WSchG; BVGer B-850/2016, E. 5.3.1 – Swiss Military / Swiss Military).
Auch nicht allgemein bekannte Kürzel oder Kurzbezeichnungen von Behörden können unter den Schutz von Art 9 WSchG fallen. Werden sie in Alleinstellung durch Dritte hinterlegt, sind sie allerdings nur vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern eine Irreführungsgefahr bezüglich des amtlichen Charakters des Anbieters der betroffenen Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 WSchG). Dies wird grundsätzlich nur in Bezug auf solche Waren oder Dienstleistungen anzunehmen sein, die von der betreffenden Behörde typischerweise angeboten werden.
Werden die amtlichen Bezeichnungen i.S.v. Art. 6 lit. g WSchG oder die ebenfalls unter den Schutz von Art. 9 WSchG fallenden Kürzel oder Kurzbezeichnungen mit einem weiteren Element kombiniert, ist das durch Dritte hinterlegte Zeichen stets nur in den Fällen vom Markenschutz ausgeschlossen, wo eine Irreführungsgefahr bezüglich des amtlichen Charakters des Anbieters der so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorgerufen wird (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 WSchG). Dabei sind die gesamten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere der Gesamteindruck des Zeichens, zu berücksichtigen.